Satzung »Fidele Holzwürmer e.V.«

§ 1      Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen »Fidele Holzwürmer«, hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins »Fidele Holzwürmer e.V.«

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.07. und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres. Die Abschlüsse werden regelmäßig zum 30.06. eines jeden Jahres erstellt.

§ 2      Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des kölnischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen verwirklicht. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder sind nur ehrenamtlich tätig. 


§ 3      Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr ?vollendet hat sowie jede juristische Person. 

Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des auf den Antrag folgenden Monats. 

Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.

Zu a)  Aktive Mitglieder können nur Innungsmitglieder der Tischler-Innung Köln werden. 
Zu b)  Fördernde Mitglieder sind alle sonstigen Mitglieder, die den Verein finanziell und ideell unterstützen. 
Zu c)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den »Fidele Holzwürmer e.V.« oder um das Handwerk insgesamt verdient gemacht haben.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Er ist jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 


§ 4      Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft. Es ist immer der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr. Die Beiträge sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. 

Jedes Mitglied zahlt zum Beginn seiner Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr. Die Höhe dieser Gebühr wird vom Vorstand festgesetzt. 


§ 5      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung


§ 6      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern/innen. 

Der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in können nur aktive Mitglieder sein. 

Darüber hinaus ist der/die jeweilige Obermeister/in der Tischler-Innung Köln geborenes Mitglied im Vorstand. Er/Sie kann von einem/r von ihm/ihr benannten aktiven Mitglied im Vorstand vertreten werden. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl und Annahme der Wahl im Amt. 

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als ein Jahr binden sowie Grundstücksgeschäfte wird die Vertretungsvollmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 


§ 7      Die Mitgliederversammlung

Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangen. 

Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied. 

Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. 

Ist diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein bei der jeweiligen Abstimmung anwesendes aktives Mitglied dies beantragt. 

Das Stimmrecht eines aktiven Mitglieds kann per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes aktives Mitglied übertragen werden. Der/die Bevollmächtigte darf nur ein aktives Mitglied vertreten. Untervollmacht ist unzulässig. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des/r Versammlungsleiters/in und des/r Protokollführers/in,
- die Zahl der erschienenen aktiven, fördernden und Ehrenmitglieder,
- die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung 

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 


§ 8      Ausschüsse

Der Vorstand kann nach Bedarf auch Ausschüsse berufen und abberufen. Die Ausschüsse erhalten ihre Rechte und Pflichten durch den Vorstand.


§ 9      Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über diese Prüfung und die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 


§ 10    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die »Alte Meister Stiftung Köln e.V.«, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05. Dezember 1995 errichtet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.11.2025 neu gefasst.